WWG - Lantschern

Satzungen

SATZUNGEN

der Wasserwerksgenossenschaft Lantschern (WWG).

(Fassung 28.2.1997)

§ 1
Name und Sitz der Genossenschaft.

(1) Die Genossenschaft führt wie bisher den Namen "Wasserwerksgenossenschaft Lantschern (WWG)"

(2) Der Sitz dieser Genossenschaft ist Lantschern, Gemeinde Aigen, Gerichtsbezirk Irdning und Bezirkshauptmannschaft Liezen.

§ 2
Zweck und Umfang der Wasserwerksgenossenschaft.

(1) Die Genossenschaft ist eine Wassergenossenschaft im Sinne des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des BGBl. Nr. 207/1969. Zweck der Wassergenossenschaft ist die Erhaltung der vorhandenen Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage, sowie deren Erweiterung im Falle eines größeren Wasserbedarfes durch Neuansuchen.

(2) Das Unternehmen erstreckt sich auf das Ortsgebiet Lantschern, sowie Ortsteile von Neulantschern, Gatschen und Aigen.

§ 3
Mitgliedschaft - Wasserabnehmer.

(1) Mitglieder der WWG sind die jeweiligen Eigentümer der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen oder in Hinkunft anzuschließenden Liegenschaften.

(2) Wasserabnehmer sind die jeweiligen Eigentümer von Liegenschaften, welche im Zeitraum vom 18.3.1967 bis 21.11.1992 als Wasserabnehmer aufgenommen wurden, und eine Überleitung in den Mitgliedsstatus ablehnen. Die von der Genossenschaftsversammlung beschlossenen Beiträge und Gebühren werden auch für Wasserabnehmer in vollem Ausmaß zur Verrechnung gebracht. Wasserabnehmer können am genossenschaftlichen Geschehen im Sinne dieser Satzungen nicht teilhaben.

(3) Ein vom Ausschuß beauftragtes Organ hat ein Verzeichnis der Mitglieder und Wasserabnehmer zu führen und ständig in Evidenz zu halten.

§ 4
Aufnahme von weiteren Mitgliedern.

(1) Die WWG erklärt sich bereit, soweit der Zweck der Genossenschaft nicht geändert wird, benachbarte oder im Bereich des genossenschaftlichen Unternehmens befindliche Liegenschaften und Anlagen auf Antrag ihres Eigentümers oder Berechtigten nachträglich einzubeziehen, wenn ihnen hiedurch wesentliche Vorteile und den Mitgliedern keine wesentlichen Nachteile erwachsen können.

(2) Die Eingrenzung des genossenschaftlichen Unternehmens sowie die Auflagen für die Anschlußbewilligung wird durch den Beschluß der Genossenschaftsversammlung geregelt.

(3) Die Anschlußgebühr der WWG Lantschern richtet sich ab 12.März 1994 nach dem Steiermärkischen Wasserleitungsgesetz von 1962 in der jeweils geltenden Fassung. Die Anschlußgebühr ergibt sich aus dem Produkt des Berechnungsfaktors (Abs. 4 bis 5) mit dem Einheitssatz (Abs. 6).

(4) Der Berechnungsfaktor ergibt sich aus der Hälfte der verbauten Fläche multipliziert mit der um 1 erhöhten Anzahl der Geschosse. Dach- und Kellergeschosse bleiben unberücksichtigt, wenn sie nicht zu Wohn- oder Geschäftszwecken benützbar ausgebaut sind.

(5) Bei unbebauten Liegenschaften wird unbeschadet der Größe der Berechnungsfaktor 100 zur Verrechnung gebracht. Wird auf dieser Liegenschaft ein Gebäude oder eine andere Anlage errichtet, so wird die zu diesem Zeitpunkt geltende Anschlußgebühr verrechnet und der bereits angezahlte Betrag abgezogen.

(6) Der Einheitssatz ist ein von der Genossenschaftsversammlung jährlich zu beschließender Faktor, ausgedrückt in Schilling.

(7) Gleichzeitig mit der Festlegung der Anschlußgebühr nach Stmk. Wasserleitungsgesetz wird die Anzahl der Stimmen bzw. der Anschlußfaktor für die Anschlußwerber wie folgt festgelegt: Bis zu einem Berechnungsfaktor 180 erhält das Mitglied 1 Stimme, dies entspricht dem Anschlußfaktor 1. Für jede weitere 180 erhält der Anschlußwerber bzw. das Mitglied eine zusätzliche Stimme bzw. erhöht sich der Anschlußfaktor um 1.

(8) Alle bisherigen Wasseranschlüsse, welche bereits vor dem Stichtag 12.März 1994 ihre satzungsgemäße Gültigkeit hatten, sind mit dem Anschlußfaktor 1 eingestuft und sind von der neuen Regelung zur Anschlußgebühr und zum Stimmrecht nur im Falle einer zukünftigen Änderung an Objekten, die einer baubehördlichen Bewilligung unterliegen, betroffen und werden zum gegebenen Zeitpunkt neu eingestuft. In diesem Falle wird die Anschlußgebühr nur für den geänderten Anteil des Berechnungsfaktors verrechnet. Die Stimmenanzahl richtet sich dann nach dem neuen insgesamten Berechnungsfaktor.

§ 5
Rechte der Mitglieder.

(1) Wasserbezug aus der Versorgungsanlage der WWG für den Eigenverbrauch. Die Weitergabe an Dritte ist nur mit Erlaubnis der WWG gestattet.

(2) Teilnahme an der Genossenschaftsverwaltung im Sinne dieser Satzungen.

(3) Anspruch auf eine durch den Beschluß der Genossenschaftsversammlung, festgelegte Entlohnung für alle im Interesse der WWG verrichteten Arbeiten.

(4) Verhältnismäßige Anteilnahme am Besitz und den Einnahmen der WWG.

(5) Einberufung einer außerordentlichen Genossenschaftsversammlung auf Wunsch von mindestens 1/3 der gesamten Mitglieder.

(6) Einsicht in die Geschäftsbücher der WWG zwei Wochen vor der jährlichen Genossenschaftsversammlung.

§ 6
Pflichten der Mitglieder.

(1) Den Beschlüssen der WWG und des Ausschusses, sowie den Anordnungen des Obmannes, in Genossenschaftsangelegenheiten, zeitgerecht und gewissenhaft nachzukommen.

(2) Alle Entscheidungen im Sinne der Satzungen der WWG zu befolgen.

(3) Die vorgeschriebenen Genossenschaftsbeiträge rechtzeitig zu entrichten.

(4) Dem Obmann bzw. dem Ausschuß wahrgenommene Schäden oder sonstige Mißstände an der Anlage unverzüglich zu berichten.

(5) Die Wahl nach § 13 dieser Satzungen anzunehmen.

(6) Die Genossenschaftsversammlung der WWG pünktlich zu besuchen.

(7) Die eigene Hausleitung ordnungsgemäß zu erhalten.

§ 7
Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen.

(1) In der Regel wird nach Köpfen gewählt.

(2) Auf Antrag kann auch nach Anteilen gewählt werden. Einem solchen Antrag müssen mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder nach Punkt 1 zustimmen.

(3) Der verhältnismäßige Anteil an der Genossenschaft ergibt sich aus § 4 Abs.7 und Abs.8.

§ 8
Voranschlag und Kostenaufteilung.

(1) Für jedes Geschäftsjahr ist im Voraus vom Ausschuß ein Voranschlag als Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben zu erstellen und von der Genossenschaftsversammlung zu beschließen. Auf Grundlage dieses Voranschlages werden von der Genossenschaftsversammlung die zu entrichtenden Gebühren für das jeweils nächste Geschäftsjahr beschlossen.

(2) Die Kosten werden wie folgt auf die einzelnen Mitglieder zur Anrechnung gebracht: Nach dem Wasserverbrauch pro m³ zusätzlich zu einer jährlichen Bereitstellungsgebühr pro Anschlußfaktor.

(3) Die Bezieher von bescheidmäßig zuerkannten Trinkwassermengen (Altberechtigte) werden gemäß § 86 WRG zu einem angemessenen Beitrag zur Erhaltung der von ihnen benützten Leitungen und Anlagen angehalten.

§ 9
Rückständige Genossenschaftsbeiträge.

(1) Vorgeschriebene Beiträge aller Art sind, wenn nicht ausnahmsweise eine längere Zahlungsfrist gewährt wird, binnen 3 Monaten nach Zustellung der Zahlungsvorschreibung zu bezahlen. Wird die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet und auch gegen die Zahlungsvorschrift keine begründete Einwendung erhoben, so hat der Kassier gemäß § 84 WRG 1959 in der derzeit geltenden Fassung und § 3 VVG. 1950 BGBl. Nr. 172, in der Fassung des BGBl. Nr. 45/1968, nach vorheriger kurzfristiger Mahnung die zwangsweise Eintreibung zu veranlassen.

§ 10
Genossenschaftsorgane.

(1) Die Organe der WWG sind die Genossenschaftsversammlung, der Obmann, der Schriftführer, der Kassier und deren Stellvertreter und weitere Ausschußmitglieder.

§ 11
Einberufung und Beschlußfähigkeit der Genossenschaftsversammlung.

(1) Die Genossenschaftsversammlung besteht aus den einberufenen, bei der Versammlung erschienenen Mitgliedern der WWG, nachdem die Versammlung vom Obmann für beschlußfähig erklärt wurde.

(2) Die Genossenschaftsversammlung wird über Beschluß des Ausschusses vom Obmann mindestens einmal jährlich im ersten Vierteljahr und nach Bedarf, wenn es der Ausschuß für notwendig erachtet oder wenn dies mindestens ein Drittel der Genossenschaftsmitglieder verlangt, einberufen.

(3) Alle Mitglieder und die Wasserrechtsbehörde sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung zeitgerecht einzuladen. Der Zeitpunkt der Versammlung muß mindestens eine Woche vorher bekannt sein.

(4) Die Genossenschaftsversammlung wird vom Obmann oder bei Verhinderung von dessen Stellvertreter geleitet.

(5) Die Beschlußfähigkeit der Genossenschaftsversammlung ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder gegeben. Bei weniger erschienenen Mitgliedern wird die Genossenschaftsversammlung nach einer Wartezeit von 30 Minuten beschlußfähig.

(6) Für Beschlüsse über Satzungsänderungen, Änderung des Gebührenschlüssels, Ausscheiden von Mitgliedern und Auflösung der WWG ist eine 2/3 Stimmenmehrheit erforderlich. Für alle übrigen Beschlüsse ist eine einfache Stimmenmehrheit ausreichend. Satzungsänderungen sind der Wasserrechtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

(7) Genossenschaftsmitglieder können sich bei der Genossenschaftsversammlung durch eine von ihnen schriftlich bevollmächtigten Person vertreten lassen.

(8) Das Stimmrecht kann durch Handzeichen gemäß § 7 Absatz 1 oder auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder entweder mittels Stimmzettel gemäß § 7 Absatz 1 (geheim) oder gemäß § 7 Absatz 2 (nach Anteilen) ausgeübt werden. Bei gleicher Stimmenunterstützung für verschiedene Anträge entscheidet der Obmann.

§ 12
Wirkungskreis der Genossenschaftsversammlung.

(1) Wahl des Ausschusses nach § 13.

(2) Wahl der Rechnungsprüfer.

(3) Genehmigung des Geschäftsberichtes, des Kassaberichtes und Entlastung des Kassiers.

(4) Auftragserteilung an den Ausschuß nach § 18.

(5) Beschlußfassung über Aufnahme neuer Mitglieder.

(6) Beschlußfassung über die Höhe sämtlicher Genossenschaftsgebühren, der Entlohnungstarife und den Kostenvoranschlag.

(7) Beschlußfassung über Satzungsänderungen.

(8) Beschlußfassung über Ausscheiden von Mitgliedern.

(9) Beschlußfassung über Auflösung der WWG.

§ 13
Wahl des Ausschusses und der Funktionäre.

(1) Zur Leitung und Besorgung der genossenschaftlichen Angelegenheiten wählen die Mitglieder aus ihrer Mitte, mit einfacher Stimmenmehrheit, acht Ausschußmitglieder für einen Zeitraum von 3 Jahren. Bei Notwendigkeit kann der Ausschuß auf Antrag erweitert werden.

(2) Wahlvorschläge für die Wahl in den Ausschuß müssen bis spätestens 24 Stunden vor Beginn der Genossenschaftsversammlung beim Obmann schriftlich eingereicht werden.

(3) Zur Wahl des Ausschusses übernimmt der Vertreter der Wasserrechtsbehörde oder ein Mitglied den Vorsitz.

(4) Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte den Obmann und die weiteren Funktionäre mit einfacher Stimmenmehrheit:
      Obmannstellvertreter,
      Schriftführer, - Stellvertreter,
      Kassier, - Stellvertreter,
      Beiräte, Wasserwart.

(5) Bis zur Bestellung eines neuen Obmannes übernimmt der bisherige Obmann dessen Obliegenheiten.

§ 14
Obmann und Obmannstellvertreter.

(1) Der Obmann vertritt die WWG nach außen, beruft die Genossenschaftsversammlung und die Ausschußsitzungen ein, führt bei der Genossenschaftsversammlung und den Ausschußsitzungen den Vorsitz und ist für die WWG zeichnungsberechtigt. Urkunden jedoch, durch welche rechtliche Verpflichtungen der Genossenschaft eingegangen werden, sind von sämtlichen Ausschußmitgliedern zu fertigen.

(2) Der Obmannstellvertreter hat dem Obmann dann zu vertreten, wenn dieser verhindert ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

§ 15
Schriftführer und Schriftführerstellvertreter.

(1) Der Schriftführer hat über jede Ausschußsitzung und Genossenschaftsversammlung ein Protokoll zu führen und bei der nächsten ordentlichen Genossenschaftsversammlung zur Verlesung zu bringen.

(2) Er verfaßt die schriftlichen Einladungen zu den Genossenschaftsversammlungen und bringt sie den Mitgliedern und der Wasserrechtsbehörde rechtzeitig zur Kenntnis.

(3) Er verwaltet und verwahrt die Schriftstücke, Protokolle und Niederschriften, nach Datum und Sachgebiete geordnet.

(4) Der Schriftführerstellvertreter hat den Schriftführer zu vertreten, wenn dieser verhindert ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

§ 16
Kassier und Kassierstellvertreter.

(1) Der Kassier hat über sämtliche Einnahmen und Ausgaben der WWG Buch zu führen. Er führt eine Kartei von jedem Mitglied und Wasserabnehmer über alle finanziellen Bewegungen in Bezug auf die WWG. Er berechnet den Wasserzins, schreibt die Anschluß- und Eichgebühren vor und führt alle anderen finanziellen Belange der WWG durch.

(2) Er ist mit der Evidenzhaltung der Mitglieder und Wasserabnehmer befaßt, soweit dies nicht durch den Schriftführer oder den Obmann geschieht.

(3) Der Kassier hat dem Ausschuß regelmäßig über die finanzielle Gebarung zu berichten und der Genossenschaftsversammlung einen umfassenden Kassabericht zu erstatten.

(4) Der Kassierstellvertreter übernimmt bei Verhinderung des Kassiers dessen Tätigkeit.

§ 17
Einberufung und Beschlußfähigkeit des Ausschusses.

(1) Der Ausschuß wird vom Obmann mindestens einmal jährlich oder von mindestens 1/3 der Mitglieder des Ausschusses einberufen.

(2) Der Ausschuß ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern beschlußfähig. Abgestimmt wird nach Köpfen. Es entscheidet eine einfache Stimmenmehrheit. Der Obmann stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt die Ansicht als Beschluß, der der Obmann beigetreten ist.

§ 18
Wirkungskreis des Ausschusses.

(1) Im Falle von notwendigen Bauten an der gemeinsamen Anlage, welche von der Genossenschaftsversammlung beschlossen wurden, hat der Ausschuß alle den Bau betreffenden Obliegenheiten zu erfüllen.

(2) Obliegenheiten geringerer Bedeutung, wie z.B. Wartung und Erhaltung der Anlage, erledigt der Ausschuß in eigener Kompetenz.

(3) Der Ausschuß ist ermächtigt, Hausanschlüsse bis zu einer Größe eines Zweifamilienhauses zu bewilligen. Die Abstimmung darüber erfolgt gemäß § 17 dieser Satzungen.

(4) Alle, im Interesse der WWG notwendigen Tätigkeiten, die nicht durch Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung erfaßt sind, fallen in die Kompetenz des Ausschusses.

§ 19
Bestellung und Wirkungskreis der Rechnungsprüfer.

(1) Zur Prüfung der finanziellen Gebarung der WWG werden zwei Mitglieder, die nicht dem Ausschuß angehören, für die Dauer eines Jahres gewählt.

(2) Sie überprüfen mindestens zwei Wochen vor der Genossenschaftsversammlung die gesamte Gebarung, sowie die sachlich, rechnerisch und belegmäßige Richtigkeit der Eintragungen im Kassabuch.

(3) Der Erfolg dieser Überprüfung ist schriftlich im Kassabuch darzulegen und der Genossenschaftsversammlung zu berichten.

§ 20
Ausscheiden von Mitgliedern.

(1) Das Ansuchen eines Mitgliedes um Ausscheiden aus der WWG kann dann nicht verweigert werden, wenn hiedurch der Bestand und der Betrieb der genossenschaftlichen Anlage nicht beeinträchtigt oder gefährdet wird und das Mitglied die Kosten für die durch sein Ausscheiden etwa notwendige Änderung der Anlage übernimmt.

(2) Eine finanzielle Abfindung in Bezug auf die Genossenschaftsanteile gemäß dieser Satzungen wird nicht gewährt.

§ 21
Schlichtung von Streitigkeiten.

(1) Über Streitigkeiten die zwischen den Mitgliedern untereinander oder zwischen diesen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen, entscheidet ein Schiedsgericht. In dieses Schiedsgericht wählt jeder Streitteil einen Schiedsmann. Ein von der Genossenschaft zu entsendender Schiedsmann wird vom Ausschuß bestimmt. Die Schiedsmänner bestimmen einen Dritten als Obmann.

(2) Die Entscheidung des Schiedsgerichtes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Sollten sich die Streitteile mit dem Schiedsspruch nicht zufrieden geben, so ist die Angelegenheit gemäß § 85 WRG 1959 der Wasserrechtsbehörde vorzutragen.

§ 22
Auflösung der WWG.

(1) Die Auflösung der WWG kann nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten gegenüber Dritte erfolgen, wenn die Vollversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 sämtlicher, in der WWG in Evidenz gehaltener Mitglieder, die Auflösung beschließt.

(2) Etwaige Barmittel werden an die Mitglieder gemäß Kostenaufteilung anteilig ausbezahlt. Die beabsichtigte Auflösung ist der zuständigen Wasserrechtsbehörde bekannt zu geben.

§ 23
Aufsichtsbehörde.

(1) Die WWG unterliegt gemäß § 85 WRG. 1959 der Aufsicht der Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der WWG entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des § 21 dieser Satzungen durch ein Schiedsgericht beigelegt werden.

(2) Die Wasserrechtsbehörde ist, soweit dies im Wasserrechtsgesetz oder in diesen Satzungen verlangt wird, in die Genossenschaftsangelegenheiten einzuschalten, insbesondere sind ihr sowie auch dem Landeshauptmann als Wasserbuchbehörde die Namen des Obmannes, seines Stellvertreters und des Kassiers mit dem Bemerken mitzuteilen, daß diese für die Genossenschaft zeichnungsberechtigt sind.
 
 
 

Diese Satzungen wurden bei der ordentlichen Genossenschaftsversammlung am 28.2.1997 einstimmig beschlossen. Ab diesem Zeitpunkt verlieren die alten Satzungen ihre Rechtswirksamkeit.