WWG - Lantschern

Anschlussbedingungen

ANSCHLUSSBEDINGUNGEN

der Wasserwerksgenossenschaft Lantschern (WWG).

(Fassung 22.3.2024)

Mit Beschluss der Genossenschaftsversammlung, des Ausschusses der WWG Lantschern vom ________ wird Herrn/Frau ________ als Eigentümer der Liegenschaft Grundstück Nr.:______ KG: _____ der Anschluss dieser Liegenschaft an die Wasserversorgung der WWG Lantschern unter Einhaltung der nachfolgend angeführten Auflagen bewilligt und Herr/Frau ________ nach Erfüllung dieser Auflagen als Mitglied in die WWG Lantschern aufgenommen:

(1) Bei Liegenschaften mit mehreren Eigentümern ist der WWG ein Zustellungsbevollmächtigter zu nennen. Veränderungen bezüglich des Eigentümers bzw. des Zustellungsbevollmächtigten sind der WWG Lantschern unaufgefordert zu melden.

(2) Der bewilligte Anschluss bezieht sich nur auf die im Ansuchen genau bezeichnete Parzelle. Eine Übertragung auf eine andere Parzelle kann nur einvernehmlich mit der WWG geschehen.

(3) Die Berechtigung zum Anschluss an die Anlage der WWG tritt erst nach Bezahlung der vorgeschriebenen Anschlussgebühr in Kraft.

(4) Bei späterer Bezahlung ist die zu diesem Zeitpunkt gültige Anschlussgebühr zu entrichten.

(5) Der Anschluss an die Hauptleitung, oder die durch den Anschluss notwendige Verstärkung schon vorhandener Leitungen, einschließlich notwendiger Schieber und Schächte, ist unter Berücksichtigung der von der WWG vorgeschriebenen Rohrdimension und -qualität von einer befugten Firma, auf Kosten des Ansuchers, durchzuführen. Die technischen Auflagen sind vor Beginn der Anschlussarbeiten mit der WWG zu vereinbaren.

(6) Nach ordnungsgemäßer Fertigstellung der neuverlegten bzw. verstärkten Leitung geht diese, bis einschließlich Hausabsperrer, in das Eigentum der WWG über. Ab Hausabsperrer bleibt die Leitung Privateigentum, mit Ausnahme des Wasserzählers.

(7) Der für die Liegenschaft Grundstück Nr.: _____ KG ________ zuständige Hausabsperrer ist vom Eigentümer dieses Grundstückes für die Organe der WWG Lantschern jederzeit ungehindert zugänglich und bedienbar zu halten, widrigenfalls die WWG Lantschern keine Haftung für die im Bedarfsfall durch eine verzögerte Absperrung der Hauszuleitung entstandene Schäden jeglicher Art übernimmt.

Bei Veränderungen auf Anwesen und an Gebäuden von Mitgliedern und die darausfolgenden notwendigen Veränderungen an der Wasserleitungsanlage der WWG-Lantschern, wie z.B. durch Verlegung der Leitung, Leitungsvergrößerung, Versetzen eines Absperrers und Schachtes, Niveauänderungen, die eine zu seichte Lage der Wasserleitung zur Folge haben und auch Beschädigungen durch Grabarbeiten, sind sämtliche Kosten vom verursachenden Mitglied zu tragen.

Die Veränderungen an der Wasserleitungsanlage sind in jedem Fall den Organen der WWG-Lantschern noch vor der Inangriffnahme der Arbeiten zu melden!

Die Übernahme des geänderten Anlagenteiles erfolgt nach ordnungsgemäßer Ausführung nach den Satzungen der WWG-Lantschern.

Die WWG Lantschern behält sich vor, die Erweiterung des Leitungsnetzes der WWG Lantschern bei Bedarf vom Grundstück Nr.: _____ KG: ____ aus durchzuführen.

(8) Ein Wasserzähler der Type ELIN WSW, Bauart ÖRG 3-5m³/h (7-10m³/h) ist frostsicher und leicht zugänglich einzubauen. Die Behebung von Frostschäden an Wasserzählern werden von der WWG nicht getragen und müssen vom Benützer bezahlt werden.

(9) Nach dem Wasserzähler ist in der hausseitigen Leitungsanlage ein Rückflussverhinderer einzubauen. Die Behebung von Heißwasserschäden an Wasserzählern werden von der WWG nicht getragen und müssen vom Benützer bezahlt werden.

(10) Vom Zeitpunkt der gültigen Anschlussbewilligung bis zum Einbau eines Wasserzählers wird eine Pauschale pro Jahr eingehoben. Wird die jährliche Pauschale nicht bezahlt, erlischt die Gültigkeit der Anschlussbewilligung nach einer Frist von 3 Jahren. Der Einbau des Wasserzählers hat spätestens bei Fertigstellung des Objektes zu erfolgen und ist der WWG zu melden, widrigenfalls wird eine erhöhte Pauschale pro Jahr eingehoben.

(11) Pro Wasserzähler und Jahr ist eine Eichgebühr zu entrichten, welche von der Genossenschaftsversammlung festgelegt wird. Bei Ausfall des Wasserzählers wird der durchschnittliche Wasserverbrauch der letzten 3 Jahre zur Verrechnung gebracht.

(12) Die WWG Lantschern verweist darauf, daß Bedingungen, Auflagen, die Höhe der Anschlussgebühr, technische Vorschreibungen etc., die in dieser Anschlussbewilligung festgehalten sind, jährlich von der Genossenschaftsversammlung erweitert, abgeändert oder neu festgelegt werden können.


 
 

Beilage zu den Anschlussbedingungen:

Derzeit geltende Satzungen der WWG Lantschern gemäß Beschluss der Genossenschaftsversammlung vom 28.2.1997, genehmigt lt. Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 11.7.1997, GZ.: 3-35.20/1-97/4.