Anschlussbedingungen
ANSCHLUSSBEDINGUNGEN
der Wasserwerksgenossenschaft Lantschern (WWG).
(Fassung
22.3.2024)
Mit Beschluss der Genossenschaftsversammlung, des Ausschusses der WWG Lantschern vom ________ wird Herrn/Frau ________ als Eigentümer der Liegenschaft Grundstück Nr.:______ KG: _____ der Anschluss dieser Liegenschaft an die Wasserversorgung der WWG Lantschern unter Einhaltung der nachfolgend angeführten Auflagen bewilligt und Herr/Frau ________ nach Erfüllung dieser Auflagen als Mitglied in die WWG Lantschern aufgenommen:
(1) Bei Liegenschaften mit mehreren Eigentümern
ist der WWG ein Zustellungsbevollmächtigter zu nennen. Veränderungen bezüglich
des Eigentümers bzw. des Zustellungsbevollmächtigten sind der WWG Lantschern
unaufgefordert zu melden.
(2) Der bewilligte Anschluss bezieht sich nur
auf die im Ansuchen genau bezeichnete Parzelle. Eine Übertragung auf eine
andere Parzelle kann nur einvernehmlich mit der WWG geschehen.
(3) Die Berechtigung zum Anschluss an die
Anlage der WWG tritt erst nach Bezahlung der vorgeschriebenen Anschlussgebühr
in Kraft.
(4) Bei späterer Bezahlung ist die zu diesem
Zeitpunkt gültige Anschlussgebühr zu entrichten.
(5) Der Anschluss an die Hauptleitung, oder
die durch den Anschluss notwendige Verstärkung schon vorhandener Leitungen,
einschließlich notwendiger Schieber und Schächte, ist unter Berücksichtigung
der von der WWG vorgeschriebenen Rohrdimension und -qualität von einer befugten
Firma, auf Kosten des Ansuchers, durchzuführen. Die technischen Auflagen sind
vor Beginn der Anschlussarbeiten mit der WWG zu vereinbaren.
(6) Nach ordnungsgemäßer Fertigstellung der
neuverlegten bzw. verstärkten Leitung geht diese, bis einschließlich Hausabsperrer,
in das Eigentum der WWG über. Ab Hausabsperrer bleibt die Leitung Privateigentum,
mit Ausnahme des Wasserzählers.
(7) Der für die Liegenschaft Grundstück Nr.:
_____ KG ________ zuständige Hausabsperrer ist vom Eigentümer dieses Grundstückes
für die Organe der WWG Lantschern jederzeit ungehindert zugänglich und
bedienbar zu halten, widrigenfalls die WWG Lantschern keine Haftung für die im
Bedarfsfall durch eine verzögerte Absperrung der Hauszuleitung entstandene Schäden
jeglicher Art übernimmt.
Bei Veränderungen auf Anwesen und an Gebäuden
von Mitgliedern und die darausfolgenden notwendigen Veränderungen an der
Wasserleitungsanlage der WWG-Lantschern, wie z.B. durch Verlegung der Leitung,
Leitungsvergrößerung, Versetzen eines Absperrers und Schachtes, Niveauänderungen,
die eine zu seichte Lage der Wasserleitung zur Folge haben und auch Beschädigungen
durch Grabarbeiten, sind sämtliche Kosten vom verursachenden Mitglied zu
tragen.
Die Veränderungen an der Wasserleitungsanlage
sind in jedem Fall den Organen der WWG-Lantschern noch vor der Inangriffnahme
der Arbeiten zu melden!
Die Übernahme des geänderten Anlagenteiles
erfolgt nach ordnungsgemäßer Ausführung nach den Satzungen der WWG-Lantschern.
Die WWG Lantschern behält sich vor, die
Erweiterung des Leitungsnetzes der WWG Lantschern bei Bedarf vom Grundstück
Nr.: _____ KG: ____ aus durchzuführen.
(8) Ein Wasserzähler der Type ELIN WSW,
Bauart ÖRG 3-5m³/h (7-10m³/h) ist frostsicher und leicht zugänglich
einzubauen. Die Behebung von Frostschäden an Wasserzählern werden von der WWG
nicht getragen und müssen vom Benützer bezahlt werden.
(9) Nach dem Wasserzähler ist in der
hausseitigen Leitungsanlage ein Rückflussverhinderer einzubauen. Die Behebung
von Heißwasserschäden an Wasserzählern werden von der WWG nicht getragen und
müssen vom Benützer bezahlt werden.
(10) Vom Zeitpunkt der gültigen Anschlussbewilligung
bis zum Einbau eines Wasserzählers wird eine Pauschale pro Jahr eingehoben.
Wird die jährliche Pauschale nicht bezahlt, erlischt die Gültigkeit der
Anschlussbewilligung nach einer Frist von 3 Jahren. Der Einbau des Wasserzählers
hat spätestens bei Fertigstellung des Objektes zu erfolgen und ist der WWG zu
melden, widrigenfalls wird eine erhöhte Pauschale pro Jahr eingehoben.
(11) Pro Wasserzähler und Jahr ist eine
Eichgebühr zu entrichten, welche von der Genossenschaftsversammlung festgelegt
wird. Bei Ausfall des Wasserzählers wird der durchschnittliche Wasserverbrauch
der letzten 3 Jahre zur Verrechnung gebracht.
(12) Die WWG Lantschern verweist darauf, daß
Bedingungen, Auflagen, die Höhe der Anschlussgebühr, technische
Vorschreibungen etc., die in dieser Anschlussbewilligung festgehalten sind, jährlich
von der Genossenschaftsversammlung erweitert, abgeändert oder neu festgelegt
werden können.
Beilage zu den Anschlussbedingungen:
Derzeit geltende Satzungen der WWG Lantschern gemäß Beschluss der Genossenschaftsversammlung vom 28.2.1997, genehmigt lt. Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 11.7.1997, GZ.: 3-35.20/1-97/4.